By Sascha
16 Aug, 2011 6:00 pm
Update (16. 08.): Tja, da war man in Düsseldorf also tatsächlich ein klein wenig zu forsch! Die koreanische Konzernmutter ist nicht länger an die einstweilige Verfügung gebunden, was den Vertrieb des Samsung Galaxy Tab 10.1 außerhalb von Deutschland angeht, bestätigte ein Gerichts-Sprecher jetzt der dpa. Während wir Deutschen also nach wie vor in die Röhre schauen, darf in der restlichen EU das Galaxy Tab 10.1 wieder vertrieben werden. Wir können hier nur auf die Reste zugreifen, die zum Zeitpunkt der einstweiligen Verfügung bereits ausgeliefert waren. Aber keine Bange, das ist mit Sicherheit noch nicht der letzte Akt in der Aufführung Samsung vs Apple!
Quelle: heise.de (/Update)
Nach Meinung mehrerer Experten haben die Anwaelte von Apple, die vor dem Duesseldorfer Landgericht eine einstweilige Verfuegung gegen den weiteren Import und Verkauf (wohlgemerkt, dies betrifft zur Zeit nur den weiteren Import und Verkauf an Retailer und Distributoren in Europa. Saemtliche bereits gelieferten Systeme koennen abverkauft werden)des Samsung Galaxy Tab 10.1 erreicht haben, einen folgenschweren Fehler begangen. Wie sowohl Oliver Garcia auf dem Delegibus Blog, als auch Thomas Stadler auf Internet-Law berichtet, sei das Landgericht Duesseldorf ueberhaupt nicht fuer dieses Verfahren zustaendig und koenne vor allen Dingen auch keinen europweiten Verkaufsstop verfuegen.
Gemäß Art. 82Abs. 3 GGV ist das Handelsgericht Alicante ausschließlich (Art. 81GGV) zuständig. Der EuGH hat bereits für andere ausschließliche Zuständigkeitsbestimmungen entschieden, daß sie sich auch gegenüber dem Gerichtsstand der Streitgenossenschaft (Art. 6 Nr. 1 EuGVVO/EuGVÜ) durchsetzen (C-462/06). Bei Art. 81 GGV wird er aller Voraussicht nach das gleiche entscheiden.
Oliver Stadler ergaenzt dazu auf Internet-Law:
Zwar ließe sich die Zuständigkeit des LG Düsseldorf zusätzlich aus Art. 82 Abs. 5 GemeinschaftsgeschmackmusterVO ableiten, weil die Verletzungshandlung auch in Deutschland droht. Nach Art. 83 Abs. 2 GemeinschaftsgeschmackmusterVO ist diese Zuständigkeit dann aber beschränkt auf Verletzungshandlungen in Deutschland. Ein EU-weites Verbot kann dann nicht ausgesprochen werden.
Jetzt bin ich wie gesagt alles andere als ein Anwalt noch in irgendeiner Art und Weise in dieser Thematik drin, ergo vertraue ich in diesem Falle auf die Aussagen der beiden Experten. Sollte diese Einschaetzung jedoch wirklich zutreffen, dann duerfte sich Apple bzw. seine Anwaelte ganz gehoerig in die Nesseln gesetzt haben.














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