By Sascha
09 Sep, 2011 12:50 pm
Das ging heute alles ganz schnell am Landgericht Duesseldorf, denn es wurde praktisch nur das Urteil verkuendet, welches weiterhin keinen Verkauf fuer das Samsung Galaxy Tab 10.1 in Deutschland zulaesst. Die entsprechende Richterin gab Apple somit in allen Punkten recht und bestaetigte, dass das 10.1 das Geschmacksmuster, welches Apple bereits 2004 einreichte, verletzt.

Zur Urteilsbegruendung (Gedaechtnisprotokoll):
Es geht hier nur um das Geschmacksmuster und deshalb hat das Gericht die Verfuegung aufrecht erhalten, jedoch nur auf die Bundesrepublik Deutschland beschraenkt. Samsung hat sowohl US, als auch europaeische Fotos des Galaxy Tab 10.1 vorgelegt und deshalb sei fuer Apple nicht ersichtlich gewesen, welches Tab letzendlich auf den Markt kommt, weshalb der einstweiligen Verfuegung auch umgehend stattgegeben wurde..
Laut der Richterin bleibt das Geschmacksmuster gueltig und sei nicht die einzige technische Loesung, wie es z.B. die Richter in den Niederlanden bestaetigten.. Wenn man sich Tablets von Acer, ASUS oder Toshiba anschaut, dann weisen diese eine voellig andere Front auf. Das Galaxy Tab 10.1 verletzt dieses Geschmacksmuster, da es das minimalistische Design des Apple iPad kopiert. Der Gesamteindruck wird durch die glatten, schlichten Flaechen bestimmt und somit gibt es eine Uebereinstimmung mit dem iPad.
Die Urteilsverkuendung im Wortlaut:
Nr. 013/2011
Urteil im Geschmacksmuster-Rechtsstreit zwischen den Firmen Apple und Samsung
Die 14c. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat heute über den Widerspruch der Firma Samsung gegen die von der Firma Apple erwirkte einstweilige Verfügung vom 09.08.2011 (Az.: 14c O 194/11) entschieden.
Die Kammer hat die einstweilige Verfügung im Hinblick auf die deutsche Samsung Electronics GmbH in vollem Umfang aufrechterhalten, so dass es diesem Unternehmen im Bereich der gesamten Europäischen Union untersagt bleibt, das Produkt „Samsung Galaxy Tab 10.1“ zu benutzen, insbesondere herzustellen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen, einzuführen, auszuführen und/oder zu diesen Zwecken zu besitzen.
Hinsichtlich der Firma Samsung Electronics Co. Ltd. mit Sitz in Süd-Korea hat die Kammer die Untersagung hingegen auf Deutschland beschränkt. Zur Begründung hat die Kammer im Wesentlichen ausgeführt, dass sie gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union nur dann für ein europaweites Verbot zuständig sein könne, wenn dieses Unternehmen eine deutsche Niederlassung habe. Dies sei jedoch mit Blick auf die Firma Samsung Electronics GmbH zu verneinen, da diese eine rechtlich selbständige Gesellschaft sei und im Rechtsverkehr im eigenen Namen auftrete und Geschäfte tätige.
Soweit in der Widerspruchsverhandlung vom 25.08.2011 noch offen geblieben ist, ob die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit gegeben war (siehe Pressemitteilung Nr. 012/2011), hat die Kammer diese Frage nunmehr bejaht, weil für die Firma Apple erst nach Erscheinen eines entsprechenden Artikels in der Fachzeitschrift „CHIP“ am 18.07.2011 hinreichend sicher erkennbar gewesen sei, wie die endgültige Version des für den deutschen Markt bestimmten Produkts aussehen sollte. Danach habe die Firma Apple jedoch unverzüglich gehandelt und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung eingereicht.
Zwar seien möglicherweise schon zu einem früheren Zeitpunkt Abbildungen des Produkts auf der Website der Firma Samsung einzusehen gewesen. Diesen sei indessen nicht hinreichend deutlich zu entnehmen gewesen, dass sie das für die Markteinführung in Deutschland vorgesehene Produkt zeigten.
Gegen die heutige Entscheidung steht beiden Parteien das Rechtsmittel der Berufung zu, über die das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hätte.
Das Urteil wird voraussichtlich binnen einer Woche kostenfrei in der Rechtsprechungsdatenbank nrwe.de abrufbar sein.
Düsseldorf, 09.09.2011
Dr. Schütz
Pressedezernent des Landgerichts Düsseldorf














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